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§
3 |
| (1) |
Unbeglichene
Forderungen des Bezirks werden nach ihrer Festsetzung bzw. Fälligkeit
und einer Schonfrist von 10 Tagen mit einer Mahngebühr von 10
% des Rückstandes, jedoch mindestens mit 5,00 Euro belegt. |
| (2) |
Der
erneuten Festsetzung einer Mahngebühr von 20 % des Rückstandes,
jedoch mindestens mit 10,00 Euro, muss eine Mahnung mit einer
Fristsetzung von mindestens zwei Wochen vorausgehen.
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§
4 |
| (1) |
Mit
einer Geldbuße von 13,00 Euro
werden bestraft: |
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| a) |
nicht
oder nicht rechtzeitiges Melden eines
Mannschaftskampfergebnisses und der Aufstellung. Dies
gilt auch für Aufstellungen von Mannschaften in
bezirksübergeordneten Ligen. |
| b) |
Spieler,
die ohne triftigen Grund nach Meldeschluss und weniger
als acht Tage vor Turnierbeginn zurücktreten. |
| c) |
Mannschaften,
die nach Meldeschluss und weniger als vierzehn Tage vor
Turnierbeginn zurücktreten. |
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| (2)
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Mit einer Geldbuße von 25Euro werden bestraft:
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| a)
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Vereine, die gegen § 20 (2) der Satzung verstoßen, soweit
kein Fall von
höherer Gewalt vorliegt.
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| b)
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Spieler, die ohne Vorliegen höherer Gewalt zu einer
bestimmten, vorher angesetzten Partie nicht antreten, ohne dies dem
Gegner und der Turnierleitung mitgeteilt zu haben.
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§
5
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| (1) |
Mit einer Geldbuße von 50,-- Euro
werden Spieler bestraft, die ohne Vorliegen höherer Gewalt
ihre Meldung zu Einzelmeisterschaften (auch
Blitz-Einzelmeisterschaften und dergl.) weniger als 24 Stunden
vor Beginn der Meisterschaft zurückziehen, zur ersten Runde
nicht antreten oder nach Turnierbeginn zurücktreten.
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| (2) |
Mit einer Geldbuße von 75,-- Euro
werden Mannschaften bestraft, die ohne Vorliegen höherer
Gewalt zu einem bestimmten oder vereinbarten Wettkampf nicht
antreten.
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| (3) |
Mit einer Geldbuße von 75,-- Euro
werden Vereine bestraft, die ohne Vorliegen höherer Gewalt
eine zur Mannschaftsmeisterschaft gemeldete Mannschaft während
des Turniers zurückziehen.
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| (4) |
Mit einer Geldbuße in Höhe des Startgeldes werden Vereine
bzw. Spieler bestraft, die ohne Vorliegen höherer Gewalt ihre
Meldung zu einer Meisterschaft weniger als fünf Tage vor dem
Spieltermin zurückziehen.
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§
6
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| (1) |
Die Bezahlung erfolgt an den
Bezirksverband. Die angetretene Mannschaft erhält
nach Eingang der Zahlung eine Entschädigung in Höhe von
50,00 Euro.
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| (2) |
Entgangene Startgebühren werden dem Veranstalter nach
Eingang der Geldbuße vom Bezirk ersetzt.
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§
7
|
| (1) |
Verstößt eine Mannschaft in einer Spielzeit zum zweitenmal
gegen § 5 (2), so gilt sie als Absteiger. Ihre Wettkämpfe werden
nicht gezählt.
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| (2) |
Daneben findet § 6 (3) in Verbindung mit § 9 (1)
Anwendung.
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§
8
|
| (1) |
Tritt ein Spieler mit falschem Namen an, so wird er für die
Dauer von drei Jahren für sämtliche Veranstaltungen des Bezirks
und seiner Kreise gesperrt. Der Vorstand ist verpflichtet, die
Sperre und ihren Grund unverzüglich dem BSB zu melden.
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| (2) |
Der Verein, für den er unter
falschem Namen gespielt hat, wird mit einer Geldbuße von
mindestens 25,00- Euro bestraft.
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§
9
|
| (1) |
Im Wiederholungsfalle
muss die Strafe mindestens
verdoppelt werden.
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| (2) |
Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn ein gleichartiger
Verstoß innerhalb von zwei Jahren nach der Bestrafung begangen
wird.
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§
10
|
| (1) |
Wer sich auf das Vorliegen von höherer Gewalt oder eines
triftigen Grundes beruft, ist dafür beweispflichtig.
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| (2) |
Der Ausfall von Spielern, Veranstaltungen anderer Art sowie
ein Mangel oder Mängel an Fahrzeugen werden nicht als höhere
Gewalt anerkannt.
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§
11
|
| (1) |
Der Verein haftet für die seinen Mitgliedern auferlegten
Geldbußen und
Kosten gesamtschuldnerisch.
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| (2) |
Geldbußen, Kosten, Start- und Reugelder usw., mit denen der
Bezirk vom BSB oder DSB belastet wird, werden von den Spielern und
Vereinen zurückgefordert.
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C.
Rechtsmittel
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§
12
|
| (1) |
Gegen Anordnungen des Vorstandes oder eines
Vorstandsmitgliedes ist das Rechtsmittel des Einspruches gegeben,
soweit dies durch die Satzung oder Turnierordnung nicht ausdrücklich
ausgeschlossen ist.
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| (2) |
Gegen satzungs- oder turnierordnungswidriges Verhalten eines
Vereins oder Vereinsmitgliedes ist das Rechtsmittel des Protestes
gegeben.
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§
13
|
| (1) |
Rechtsmittel sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die
letzte und die unmittelbar vorhergehende Entscheidung in der Sache unterschiedlich
sind.
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| (2) |
Darüber hinaus kann der Vorstand Rechtsmittel zum BSB
zulassen.
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§
14
|
| (1) |
Ein Rechtsmittel kann nur einlegen, wer unmittelbar
betroffen ist.
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| (2) |
Einspruch und Protest haben keine aufschiebende Wirkung.
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|
D.
Verfahren
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I.
Einspruch
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§
15
|
| (1) |
Der Einspruch
muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach
Zugang der Anordnung oder Entscheidung eingelegt werden. Wiedereinsetzung
in den vorherigen Stand kann bei Fristversäumnis
nur gewährt werden, wenn dieses Versäumnis auf höherer Gewalt
beruht.
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| (2) |
Richtet sich der Einspruch gegen eine Anordnung der
Spielleitung vor Turnierbeginn, so muss er vor Beginn des Turniers
eingelegt werden.
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| (3) |
Richtet sich der Einspruch gegen eine Anordnung der
Spielleitung nach Turnierbeginn, so muss er unverzüglich, spätestens
aber vor Beginn der nächsten Runde eingelegt werden.
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| (4) |
Ein Turnier beginnt im Sinne dieser Bestimmung, wenn der
Aufruf der Teilnehmer abgeschlossen bzw. wenn der von der
Spielleitung festgesetzte Termin erreicht ist.
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§
16
|
| (1) |
Der Einspruch ist an das Vorstandsmitglied zu richten, dessen
Anordnung angefochten wird. Im Falle einer Anordnung des Vorstandes
ist der Einspruch an den 1. Vorsitzenden zu richten.
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| (2) |
Das Vorstandsmitglied, das die angefochtene Anordnung
getroffen hat, kann dem Einspruch abhelfen. Wird dem Einspruch nicht
abgeholfen, so ist er unverzüglich an den 1. Vorsitzenden
weiterzuleiten
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§
17
|
| (1) |
Über den Einspruch entscheidet der Vorstand ohne Beteiligung
des Vorstandsmitgliedes, dessen Anordnung angefochten ist. Wird eine
Anordnung des Vorstandes angefochten, so entscheidet dieser über
den Einspruch.
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| (2) |
Bis zur Entscheidung kann der 1. Vorsitzende bzw. bei seiner
Verhinderung der 2. Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen
einstweilige Anordnungen treffen
|
| (3) |
Ist ein Vorstandsmitglied selbst oder sein Verein oder eines
seiner Vereinsmitglieder betroffen, so ist dieses Vorstandsmitglied
von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
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§
18
|
| (1) |
Der
Einspruch wird nur dann zur Entscheidung angenommen, wenn der
Einspruchsführer
innerhalb
der Einspruchsfrist eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro
entrichtet.
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| (2) |
Die Gebühr gilt als entrichtet, wenn dem Einspruchsschreiben
ein Zahlungsbeleg über die entsprechende Summe beigefügt ist oder
diese innerhalb der Einspruchsfrist dem Konto des Schatzmeisters
gutgeschrieben wird.
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| (3) |
Für die Behandlung des Einspruchs ist es erforderlich,
Abschriften oder Kopien in 5-facher Ausfertigung beizufügen.
Dasselbe gilt für alle Anlagen.
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| (4) |
Der Einspruch wird verworfen, wenn der Rechtszug im Kreis zum
Zeitpunkt der Erhebung noch nicht erschöpft war.
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| (5) |
Der Rechtszug im Kreis gilt auch dann als nicht erschöpft,
wenn auf Kreisebene eine Frist versäumt wurde.
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§
19
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| (1) |
Wird der Einspruch, seine Begründung oder die erforderliche
Gebühr zu spät abgeschickt, ist der Einspruch als unzulässig zu
verwerfen.
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| (2) |
Wird der Einspruch verworfen, verfallen die Gebühren
zugunsten der Bezirkskasse. Wird dem Einspruch entsprochen, werden
die Gebühren zurückgezahlt.
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| (3) |
Wird ein Protest abgelehnt, dem Einspruch jedoch
stattgegeben, so werden beide Gebühren zurückgezahlt
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| (4) |
Auch die im bisherigen Instanzenzug angefallenen Kosten und
Gebüh-ren der obsiegenden Partei sind zurückzuerstatten.
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§
20
|
| (1) |
Der Vorsitzende kann darüber entscheiden, ob der Einspruch
im Umlaufverfahren behandelt wird.
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| (2) |
§ 15
(1) Satz
4 der Satzung
bleibt unberührt.
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II.
Der Protest
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§
21
|
| (1) |
Der Protest
muss unverzüglich nach Bekannt werden des
Protestgrundes erhoben werden.
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| (2) |
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