Schachbezirk Mittelfranken
Satzung -
Rechts- und Verfahrensordnung

letzte Änderung: 06.11.02


 Rechts- und Verfahrensordnung
des
Bezirksverbandes Mittelfranken
im Bayerischen Schachbund e. V.
 

(Fassung vom 18.05.1996, geändert am 28.06.1997, geändert am 08.06.02)

A.  Gemeinsame Bestimmungen 
B.  Strafen in bestimmten Fällen              
C.  Rechtsmittel              
D.  Verfahren
E.  Bestrafungen   
F. 
Schlussvorschriften 

A.  Gemeinsame Bestimmungen

§ 1  

(1)

.Die Rechts- und Verfahrensordnung erstreckt sich auf alle Streitfälle, die im Zusammenhang stehen mit der Mitgliedschaft oder Zugehörigkeit zum Bezirk oder der ehrenamtlichen Tätigkeit innerhalb des Bezirks. Sie beinhaltet auch die Ahndung von Verstößen gegen die Satzung und Ordnungen, Anordnungen der Organe und Gliederungen sowie gegen Grundsätze sportlichen Verhaltens und Bezirksinteressen.

(2) Die Feststellung über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung unterliegt ihr nicht.
(3) Alle Vereine, Kreise und Organe des Bezirks sowie alle Einzelpersonen, die dem Bezirk angehören oder Einrichtungen des Bezirks benutzen, sind ihr unterworfen.

§ 2 

(1) Ein Verein oder Vereinsmitglied des Bezirks kann bei einem Verstoß gegen die Satzung, Turnierordnung, Finanzordnung, satzungs- und turnierordnungsgemäße Beschlüsse sowie bei Verstößen gegen die FIDE-Regeln mit folgenden Strafen belegt werden:
a) Verwarnung
b)  Geldbuße bis zu 150,00 Euro
c) Kosten des entstandenen Verfahrens
d) Abzug von Punkten
e) Versetzung in eine niedrigere Spielklasse
f) Ausschluß von der Teilnahme an genau bezeichneten Veranstaltungen des Bezirkes u./o. seiner Kreise für die Dauer bis zu drei Jahren
g) Ausschluß von Rechten gem. § 7 (1) der Satzung bis zu drei Jahren
h)    Amtsenthebung
i) Ausschluß von Funktionen im Bezirk für die Dauer bis zu 3 Jahren
j) Verbot, Veranstaltungen des Bezirks durchzuführen
k) Ausschluß aus dem Bezirk.
(2) Alle Strafen können nebeneinander verhängt werden.

B.  Strafen in bestimmten Fällen

§ 3

(1) Unbeglichene Forderungen des Bezirks werden nach ihrer Festsetzung bzw. Fälligkeit und einer Schonfrist von 10 Tagen mit einer Mahngebühr von 10 % des Rückstandes, jedoch mindestens mit 5,00 Euro belegt.
(2) Der erneuten Festsetzung einer Mahngebühr von 20 % des Rückstandes, jedoch mindestens mit 10,00 Euro, muss eine Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens zwei Wochen vorausgehen.

§ 4

(1) Mit einer Geldbuße von 13,00 Euro werden bestraft:
a) nicht oder nicht rechtzeitiges Melden eines Mannschaftskampfergebnisses und der Aufstellung. Dies gilt auch für Aufstellungen von Mannschaften in bezirksübergeordneten Ligen.
b) Spieler, die ohne triftigen Grund nach Meldeschluss und weniger als acht Tage vor Turnierbeginn zurücktreten.
c) Mannschaften, die nach Meldeschluss und weniger als vierzehn Tage vor Turnierbeginn zurücktreten.
(2) Mit einer Geldbuße von 25Euro werden bestraft:  
a) Vereine, die gegen § 20 (2) der Satzung verstoßen, soweit kein Fall  von höherer Gewalt vorliegt.  
b) Spieler, die ohne Vorliegen höherer Gewalt zu einer bestimmten,  vorher angesetzten Partie nicht antreten, ohne dies dem Gegner und der Turnierleitung mitgeteilt zu haben.  

§ 5

(1) Mit einer Geldbuße von 50,-- Euro werden Spieler bestraft, die ohne Vorliegen höherer Gewalt ihre Meldung zu Einzelmeisterschaften (auch Blitz-Einzelmeisterschaften und dergl.) weniger als 24 Stunden vor Beginn der Meisterschaft zurückziehen, zur ersten Runde nicht antreten oder nach Turnierbeginn zurücktreten.
(2) Mit einer Geldbuße von 75,-- Euro werden Mannschaften bestraft, die ohne Vorliegen höherer Gewalt zu einem bestimmten oder vereinbarten Wettkampf nicht antreten.
(3) Mit einer Geldbuße von 75,-- Euro werden Vereine bestraft, die ohne Vorliegen höherer Gewalt eine zur Mannschaftsmeisterschaft gemeldete Mannschaft während des Turniers zurückziehen.
(4) Mit einer Geldbuße in Höhe des Startgeldes werden Vereine bzw. Spieler bestraft, die ohne Vorliegen höherer Gewalt ihre Meldung zu einer Meisterschaft weniger als fünf Tage vor dem Spieltermin zurückziehen.  

§ 6  

(1) Die Bezahlung erfolgt an den Bezirksverband. Die angetretene Mannschaft erhält nach Eingang der Zahlung eine Entschädigung in Höhe von 50,00 Euro.
(2) Entgangene Startgebühren werden dem Veranstalter nach Eingang der Geldbuße vom Bezirk ersetzt.  

§ 7

(1) Verstößt eine Mannschaft in einer Spielzeit zum zweitenmal gegen § 5 (2), so gilt sie als Absteiger. Ihre Wettkämpfe werden nicht gezählt.  
(2) Daneben findet § 6 (3) in Verbindung mit § 9 (1) Anwendung.

§ 8  

(1) Tritt ein Spieler mit falschem Namen an, so wird er für die Dauer von drei Jahren für sämtliche Veranstaltungen des Bezirks und seiner Kreise gesperrt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Sperre und ihren Grund unverzüglich dem BSB zu melden.  
(2) Der Verein, für den er unter falschem Namen gespielt hat, wird mit einer Geldbuße von mindestens 25,00- Euro bestraft.

§ 9  

(1) Im Wiederholungsfalle muss die Strafe mindestens verdoppelt werden.  
(2) Ein Wiederholungsfall liegt vor, wenn ein gleichartiger Verstoß innerhalb von zwei Jahren nach der Bestrafung begangen wird.  

§ 10  

(1) Wer sich auf das Vorliegen von höherer Gewalt oder eines triftigen Grundes beruft, ist dafür beweispflichtig. 
(2) Der Ausfall von Spielern, Veranstaltungen anderer Art sowie ein Mangel oder Mängel an Fahrzeugen werden nicht als höhere Gewalt anerkannt.  

§ 11  

(1) Der Verein haftet für die seinen Mitgliedern auferlegten Geldbußen und Kosten gesamtschuldnerisch.  
(2) Geldbußen, Kosten, Start- und Reugelder usw., mit denen der Bezirk vom BSB oder DSB belastet wird, werden von den Spielern und Vereinen zurückgefordert.  

C.  Rechtsmittel  

§ 12  

(1) Gegen Anordnungen des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes ist das Rechtsmittel des Einspruches gegeben, soweit dies durch die Satzung oder Turnierordnung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.  
(2) Gegen satzungs- oder turnierordnungswidriges Verhalten eines Vereins oder Vereinsmitgliedes ist das Rechtsmittel des Protestes gegeben.  

§ 13  

(1) Rechtsmittel sind grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die letzte und die unmittelbar vorhergehende Entscheidung in der Sache unterschiedlich sind.  
(2) Darüber hinaus kann der Vorstand Rechtsmittel zum BSB zulassen.  

§ 14  

(1) Ein Rechtsmittel kann nur einlegen, wer unmittelbar betroffen ist.  
(2) Einspruch und Protest haben keine aufschiebende Wirkung.  

D.  Verfahren  

I. Einspruch  

§ 15  

(1) Der Einspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anordnung oder Entscheidung eingelegt werden. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann bei Fristversäumnis nur gewährt werden, wenn dieses Versäumnis auf höherer Gewalt beruht.  
(2) Richtet sich der Einspruch gegen eine Anordnung der Spielleitung vor Turnierbeginn, so muss er vor Beginn des Turniers eingelegt werden.  
(3) Richtet sich der Einspruch gegen eine Anordnung der Spielleitung nach Turnierbeginn, so muss er unverzüglich, spätestens aber vor Beginn der nächsten Runde eingelegt werden.  
(4) Ein Turnier beginnt im Sinne dieser Bestimmung, wenn der Aufruf der Teilnehmer abgeschlossen bzw. wenn der von der Spielleitung festgesetzte Termin erreicht ist.  

§ 16  

(1) Der Einspruch ist an das Vorstandsmitglied zu richten, dessen Anordnung angefochten wird. Im Falle einer Anordnung des Vorstandes ist der Einspruch an den 1. Vorsitzenden zu richten.  
(2) Das Vorstandsmitglied, das die angefochtene Anordnung getroffen hat, kann dem Einspruch abhelfen. Wird dem Einspruch nicht abgeholfen, so ist er unverzüglich an den 1. Vorsitzenden weiterzuleiten

§ 17  

(1) Über den Einspruch entscheidet der Vorstand ohne Beteiligung des Vorstandsmitgliedes, dessen Anordnung angefochten ist. Wird eine Anordnung des Vorstandes angefochten, so entscheidet dieser über den Einspruch.  
(2) Bis zur Entscheidung kann der 1. Vorsitzende bzw. bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen einstweilige Anordnungen treffen
(3) Ist ein Vorstandsmitglied selbst oder sein Verein oder eines seiner Vereinsmitglieder betroffen, so ist dieses Vorstandsmitglied von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.  

§ 18  

(1)

Der Einspruch wird nur dann zur Entscheidung angenommen, wenn der Einspruchsführer innerhalb der Einspruchsfrist eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro entrichtet.

(2) Die Gebühr gilt als entrichtet, wenn dem Einspruchsschreiben ein Zahlungsbeleg über die entsprechende Summe beigefügt ist oder diese innerhalb der Einspruchsfrist dem Konto des Schatzmeisters gutgeschrieben wird.  
(3) Für die Behandlung des Einspruchs ist es erforderlich, Abschriften oder Kopien in 5-facher Ausfertigung beizufügen. Dasselbe gilt für alle Anlagen.  
(4) Der Einspruch wird verworfen, wenn der Rechtszug im Kreis zum Zeitpunkt der Erhebung noch nicht erschöpft war.  
(5) Der Rechtszug im Kreis gilt auch dann als nicht erschöpft, wenn auf Kreisebene eine Frist versäumt wurde.  

§ 19

(1) Wird der Einspruch, seine Begründung oder die erforderliche Gebühr zu spät abgeschickt, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.  
(2) Wird der Einspruch verworfen, verfallen die Gebühren zugunsten der Bezirkskasse. Wird dem Einspruch entsprochen, werden die Gebühren zurückgezahlt. 
(3) Wird ein Protest abgelehnt, dem Einspruch jedoch stattgegeben, so werden beide Gebühren zurückgezahlt
(4) Auch die im bisherigen Instanzenzug angefallenen Kosten und Gebüh-ren der obsiegenden Partei sind zurückzuerstatten.

§ 20

(1) Der Vorsitzende kann darüber entscheiden, ob der Einspruch im Umlaufverfahren  behandelt  wird.  
(2) §  15  (1)  Satz  4  der  Satzung  bleibt  unberührt.  

II. Der Protest  

§ 21  

(1) Der Protest muss unverzüglich nach Bekannt werden des Protestgrundes erhoben werden.
(2)